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   BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 52.96   

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https://dejure.org/1996,17683
BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 52.96 (https://dejure.org/1996,17683)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1996 - 2 B 52.96 (https://dejure.org/1996,17683)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - 2 B 52.96 (https://dejure.org/1996,17683)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen eines Irrtums über den tatsächlichen Entscheidungsumfang eines Versorgungsfestsetzungsbescheides

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 52.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Anführung mindestens einer konkreten , sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 52.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Anführung mindestens einer konkreten , sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.06.1995 - 1 C 38.93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 52.96
    Im übrigen ist geklärt, daß sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängen muß, daß er nach Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist nicht nur die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, sondern auch unverzüglich darzulegen hat, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte (vgl. Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - m.w.N.).
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